Die Justizministerkonferenz der Länder hat nun endlich den Weg frei gemacht für den Erlass des schon 1977 im Strafvollzugsgesetz geforderten Gesetzes zur Einbeziehung der arbeitenden Gefangenen in das Rentenversicherungssystem. Am 7. Juni 2018 hat die Justizministerkonferenz in Thüringen beschlossen, die Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Das Grundrechtekomitee und viele weitere Organisationen der Straffälligenhilfe hatten sich seit Jahren aus menschenrechtlichen und sozialen Gründen für diese Forderung eingesetzt. Das Grundrechtekomitee begrüßt diese Entscheidung der Justizministerkonferenz. Die Bundesregierung muss jetzt schnell mit einem Gesetz antworten.
Der Berliner Justizsenator Dr. Dirk Behrendt erklärte zu diesem Beschluss: „Nach über 30 Jahren Diskussionen haben wir heute Rechtsgeschichte geschrieben. Wir anerkennen die Arbeit der Gefangenen und gleichen die Lebensverhältnisse hinter den Mauern denen draußen an. Nun ist es an den beiden sozialdemokratischen Bundesministerien, diesen Beschluss der Länder mit Leben zu füllen.“ (Pressemitteilung vom 7.6.18)
Die Bundesregierung ist jetzt gefordert, schnellstmöglich das entsprechende Gesetz zu erlassen, um die Einbeziehung der Gefangenen in die Rentenversicherung umzusetzen. Der Beschluss der Justizministerkonferenz sagt allerdings nichts zur Bezugsgröße der Einbeziehung. Da die Gefangenen keine realen Löhne erhalten, müssen die Länder als Arbeitgeber die Rentenbeiträge bezahlen. Im Strafvollzugsgesetz von 1977 war vorgesehen, dass die Länder 90% der Bezugsgröße einbezahlen. Die Bezugsgröße errechnet sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten.
Ziel der Einbeziehung in die Rentenversicherung ist es laut Mitteilung der Justizministerkonferenz auch, die Leistungen der Grundsicherung im Alter zu verringern und eine Angleichung der Lebensverhältnisse „hinter den Mauern“ mit „denen draußen“ zu erreichen. Diese Angleichung gehört auch zum Inhalt des Resozialisierungsprinzips. Deshalb muss für die Einzahlungen in die Rentenkasse zumindest der gesetzliche Mindestlohn als Bemessungsgrundlage dienen. D.h. konkret, dass mindestens 70% als Bezugsgröße anzusetzen sind. Für diese Forderung gilt es nun bei der konkreten Gesetzesumsetzung zu streiten.
Für die AG Strafvollzug im Grundrechtekomitee Britta Rabe / Martin Singe