Die potenziell lebenslange Unterbringung im psychiatrischen Maßregelvollzug bzw. – je nach Perspektive – in der forensischen Psychiatrie ist spätestens seit dem »Mollath-Fall« ins Gerede gekommen. Exemplarisch sei auf das Buch seines ehemaligen Verteidigers, Gerhard Strate („Der Fall Mollath. Vom Versagen der Justiz und Psychiatrie“, orell füssli verlag, Zürich 2014) verwiesen.Unabhängig davon kommt auch aus den Bundesländern zunehmend Druck, weil die Maßregelvollzugseinrichtungen immer voller und immer teurer werden: Inzwischen befinden sich bundesweit mehr als 12.000 Menschen im Maßregelvollzug, davon allein knapp 8.000 in der Psychiatrie (verlässliche Zahlen existieren dazu erstaunlicherweise nicht). Die Unterbringungsdauer liegt im Durchschnitt bei etwa 8 Jahren, viele werden dort deutlich länger festgehalten, und nicht wenige ihr Leben lang.
Vor diesem Hintergrund hatte zunächst das Bundesjustizministerium und schließlich auch die große Koalition dem Grunde nach eine Reform für notwendig erklärt. Im Herbst 2015 legte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vor, der Erwartungen an eine grundlegende Reform enttäuschte. Seit Anfang des Jahres liegt dem Bundestag nun der Gesetzentwurf vor, der am Montag (15.2.2016) Gegenstand einer Expertenanhörung im Rechtsausschuss war, an der der Verfasser dieser Zeilen mitgewirkt hat. Der Entwurf – dies wurde nicht zuletzt in jener Anhörung deutlich – verfolgt zwar im Ansatz das durchaus positive Ziel, sowohl die Anzahl der Einweisungen in die forensische Psychiatrie als auch die Aufenthaltsdauer zu reduzieren, greift aber nicht nur deutlich zu kurz und wird die gesteckten Ziele kaum messbar erreichen, sondern verfehlt auch die Grundsatzprobleme dieses lebenslangen Wegsperrens in der Psychiatrie und des dortigen (so eine ärztliche Vertreterin des Maßregelvollzuges in der Anhörung wörtlich) „Behandlungsregimes“.
Nur aus den Reihen der Opposition wurde z.B. die berechtigte Frage aufgeworfen, ob das geltende Recht und die geplanten Änderungen mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) vereinbar wären. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, die von den Verfassern des Entwurfs allerdings geflissentlich übergangen werden. Das fängt bereits mit den Vorschriften zur sog. „Schuldunfähigkeit“ an (§§ 20, 21 StGB), deren Vereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot der UN-BRK bestritten wird. Das setzt sich fort wegen des aus der Konvention folgenden Verbots, Menschen mit (hier: psychischen) Behinderungen aufgrund dieser Behinderung ihrer Freiheit zu berauben, weil „das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt“. Und das endet bei Unzulänglichkeiten und Diskriminierungen im Verfahrensrecht.
Man muss – zumal sprachlich – nicht so weit gehen, wie das im September 2015 gegründete »Kartell gegen § 63 StGB«, aber die Legitimation der forensischen Psychiatrie steht viel grundsätzlicher in Frage, als es der dem Bundestag vorliegende (und dort voraussichtlich in absehbarer Zeit auch verabschiedete) Gesetzentwurf auch nur erahnen lässt. Ungeachtet dessen ist der Entwurf aber auch deshalb zu kritisieren, weil er an der Möglichkeit lebenslangen psychiatrischen Wegsperrens festhält: Auf der Grundlage sowohl in der Theorie, vor allem aber in der Praxis fragwürdiger psychiatrischer Diagnosen und Prognosen, denen die Justiz nicht die nötige Kontrolle entgegenzusetzen hat (und dies meist auch gar nicht versucht), können Menschen hinter den weißen Mauern des psychiatrischen Maßregelvollzuges verschwinden – ob und wann sie wieder entlassen werden, steht abermals in den Sternen der Kriminalprognostik.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – genauer: das Verdikt der Unverhältnismäßigkeit – ist bisher nur in krassen Fällen ein probates Mittel zur legalen Gefangenenbefreiung. Daran wird sich mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nichts Wesentliches ändern. »Mollath«-Fälle wird es auch in Zukunft geben – damit darf man sich nicht abfinden!
Helmut Pollähne (Mitglied im Vorstand des Grundrechtekomitees)