Illegale Drogenpolitik(er)

In der Drogenpolitik ist (endlich wieder) einiges in Bewegung gekommen. In der Folge der Resolution von mehr als 120 Strafrechtsprofessor*innen zur Einsetzung einer Enquete-Kommission zur „Überprüfung der Wirksamkeit des Betäubungsmittelgesetzes“ wird erneut über die Legalisierung (vorrangig von Cannabis) diskutiert, Gesetzentwürfe werden debattiert, Konzepte erarbeitet und Modellprojekte verfolgt. Ob die GroKo insoweit absehbar etwas Substanzielles zustande bringt, steht dahin – aber immerhin will man den Einsatz von Cannabis zu medizinischen Zwecken auf eine neue rechtliche Grundlage stellen: Das Bundesverwaltungsgericht hatte dazu kürzlich ein Zeichen gesetzt und den Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken ausnahmsweise für erlaubnisfähig erklärt.

 

Ein ganz anderer drogenpolitischer Schauplatz ist die andauernde Auseinandersetzung um die sog. „legal highs“, also jene (zumeist) synthetischen Cannabinoide, die vor allem als „Räuchermischungen“ in den Handel kommen. „Legal“ highs deshalb, weil es sich in der Regel um Stoffe handelt, die jeweils (noch) nicht vom Betäubungsmittelgesetz erfasst werden. Synthetische Cannabinoide erscheinen gesundheitlich nicht unproblematisch. Verbraucher- und Jugendschutz sind auch nicht hinreichend gewährleistet – ob aber ausgerechnet das Strafrecht bei der Lösung dieser Probleme weiterhilft, bleibt das Kardinalsproblem des Drogenstrafrechts überhaupt. Es deutet vieles darauf hin, dass eher das Gegenteil der Fall ist, dass die Rauschmittelkriminalisierung also mehr Probleme schafft als sie lösen könnte.

 

Der Gesetzgeber will dem Handel mit cannabinoiden Räuchermischungen mit einem neuen Gesetz beikommen, das sich stellenweise wie ein Chemielehrbuch liest. Dass dieses Gesetz geeignet ist, die genannten Probleme zu lösen, wird von vielen Fachleuten bezweifelt, aber über die Eignung von Strafgesetzen denken Politiker der symbolischen Gesetzgebung nur selten nach.

 

Für die herrschende Drogenpolitik ebenfalls bezeichnend ist, dass sich viele Akteure aufgerufen fühlen, diese Politik selbst in die Hand zu nehmen – das lässt sich gerade am Umgang mit den „legal highs“ besonders gut illustrieren:

 

Nach dem Morgenstern-Motto, wonach nicht sein kann, was nicht sein darf, wird versucht, die auf der Grundlage des Betäubungsmittelgesetzes zweifellos nicht bestehende Möglichkeit der Kriminalisierung in anderen Gesetzen zu suchen, die dafür – offenkundig – gar nicht gedacht sind:

 

Zuerst versuchte man es mit dem Arzneimittelgesetz, ein Vorhaben, das schließlich vom Europäischen Gerichtshof gestoppt werden musste: Cannabinoide Räuchermischungen sind nun mal keine „Arzneimittel“!

 

Dann versuchte man es mit dem „Vorläufigen Tabakgesetz“, einem Überbleibsel des ehemaligen Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs, das kaum jemand kannte: Darüber, ob dieses VTakakG auf „legal highs“ überhaupt angewandt werden kann, ist innerhalb des Bundesgerichtshofs ein offener Streit ausgebrochen – ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes wird angemahnt.

 

Der vorerst letzte Versuch, Stoffe justiziell zu kriminalisieren, die legislativ (noch) gar nicht kriminalisiert wurden, ist jetzt aus Kaiserlautern bekannt geworden: Die dortige Staatsanwaltschaft hatte den Verkauf solcher Räuchermischungen als „gemeingefährliche Vergiftung“ gemäß § 314 StGB angeklagt – hart am Rande der Rechtsbeugung. Das Landgericht Kaiserslautern hat in einem Nichteröffnungsbeschluss klargestellt, dass (auch) jene Strafvorschrift nicht anwendbar ist.

 

Vielleicht nur eine Frage der Zeit, bis die Justiz mit dem nächsten illegalen Kriminalisierungsversuch um die Ecke kommt: Im ‚war on drugs‘ gilt die Gewaltenteilung offenbar nichts mehr – legal, illegal, scheißegal! – wie im Rausch!

 

Wer ist eigentlich zuständig für die Kriminalisierung illegaler Kriminalisierer?

 

Helmut Pollähne (Mitglied im Vorstand des Grundrechtekomitees)

 

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