Das Narrativ von den gewaltsamen Ausschreitungen gegen G20 soll den systematischen Angriff auf das Versammlungsrecht verschleiern. Am 11. Januar 2018 reichen vier Anwält*innen Klage gegen das polizeiliche Vorgehen beim G20 in Hamburg ein. Damit wird ein wichtiger Schritt in die Offensive gemacht. Den Protesten gegen die Politik der G20, die Politiker*innen tagten am 7. und 8. Juli 2017 in Hamburg, ist von Anfang an rechtswidrig begegnet worden. Noch immer bleiben viele Vorgehensweisen und deren Hintergründe unaufgeklärt. Die Prozesse werden hoffentlich ein wenig Licht in diese Dunkelheit bringen.
Der Kampf um das Grund- und Menschenrecht auf Versammlungsfreiheit ist uralt. Versammlungen stärken die Demokratie, sie legen die Finger in die Wunden des bestehenden Systems, offenbaren, was falsch läuft, und können so die Regierenden zwar nicht formal zu Veränderungen zwingen, aber durch die Breite der Bewegung und durch den Einfluss auf die öffentliche Meinung sie sehr wohl zu Veränderungen bringen. Das ermöglicht Weiterentwicklungen. Tatsächlich bleibt aber auch in den demokratischen Staaten die Angst erhalten, Proteste könnten die herrschenden Zustände grundlegend infrage stellen, sie könnten die Herrschenden herausfordern und zu Veränderungen zwingen.
Seit dem Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1985) ist die Perspektive, Versammlungen als zentrales demokratisches Grundrecht aus Art. 8 GG zu verstehen, zur Orientierung staatlichen Handelns geworden. Zumindest bezieht sich selbst jede Verbotsverfügung auf diese verfassungsgerichtliche Entscheidung und betont, dass dessen Maßstäbe eingehalten wurden. Tatsächlich aber geht der Kampf um dieses Grundrecht seitdem unvermindert weiter. Regierungen und Polizeien sehen in Versammlungen – selbstverständlich vorrangig in den Versammlungen, die eine radikale Kritik herrschender Politik zum Ausdruck bringen – noch immer eher die Gefahr, die es zu bekämpfen gilt. Die Methoden haben sich in den letzten Jahrzehnten immer weiter verfeinert. Sicher, auch die Protestbewegungen haben in dieser Zeit die Formen des Protestes, des Umgangs mit den polizeilichen Zumutungen weiterentwickelt. Nach einigen Jahren, in denen die polizeiliche Deeskalationsstrategie tatsächlich ein wenig den Umgang miteinander geprägt hat, ist seit einigen Jahren zu beobachten, dass die politische und polizeiliche Strategie wieder vermehrt auf Eskalation setzt, zumindest aber auf einen Kampf entlang von Grenzsetzungen und Konfrontationen. Kontrolle und Überwachung – mit all dem technischen Fortschritt – dominieren, wie dann auch der Einsatz der polizeilichen Gewaltmittel, die ebenfalls erheblich ausgedehnt wurden.
Zu den selbstverständlich gewordenen Strategien gehören die Desavouierung des Protestes und die Verunglimpfung der Protestierenden in der Öffentlichkeit. Dazu gehört die medialen PR-Arbeit, mit der dafür gesorgt werden soll, dass die polizeiliche Perspektive und deren Narrativ über das Geschehen die Berichterstattung dominieren. Dazu gehört, dass die Polizei und insbesondere die Polizeigewerkschaften eine vorgeblich zunehmende Gewalt beklagen, um mehr Personal, mehr Waffen und schärfere Gesetze, die insbesondere den Ermessensspielraum der Polizei erhöhen, zu erreichen. So hatte der Bundestag diesen Generalverdacht und den Schutz „seiner“ Polizei im Blick als er noch kurz vor den Gipfeltagen zum 30. Mai 2017 das Strafgesetzbuch (StGB) änderte. Ein neuer §114 StGB stellt die potentielle Verletzung von Polizist*innen in Abgrenzung zur für alle Personen geltenden Körperverletzung gesondert unter Strafe. Mindestens drei Monate Freiheitsstrafe drohen. Der alte §113 StGB wurde dahingehend erweitert, dass schon das gemeinschaftliche Teilnehmen in einer Menge zur Straftat werden kann.
Zudem haben gerichtliche Entscheidungen über rechtswidriges Vorgehen der Polizei gegen Versammlungen so gut wie keine Auswirkungen. Das viel zitierte Beispiel hierfür ist die polizeiliche Einkesselung von Demonstrierenden. Seit dem Beschluss des VG Hamburg von 1986 haben Gerichte immer wieder festgestellt, dass Einkesselungen von Demonstrierenden rechtswidrig waren. An der polizeilichen Strategie ändert das nichts. Über die Einsatzstrategien von Hartmut Dudde, dem Einsatzleiter der Hamburger Polizei beim G20, haben Gerichte schon mehrmals befunden, dass sie rechtswidrig waren. Daraus werden keine Konsequenzen gezogen, im Gegenteil, er wird dennoch oder deswegen zum Einsatzleiter ernannt.
All diese Strategien und Maßnahmen wurden gegen die Proteste gegen die Politik der G20 im Sommer 2017 angewandt. Die technischen Überwachungsmöglichkeiten, die technischen Möglichkeiten der Datenauswertung und zugleich die technischen Gewaltmittel sind in den letzten Jahren in höchstem Maße verbessert und vergrößert worden. Den technischen Einsatz mit SEK und Kriegswaffen, das Aufgebot von 30.000 Polizeibeamt*innen aus allen Ländern und vom Bund haben die Tage zu einer Großübung in städtischer Aufstandsbekämpfung ohne Aufstand gemacht.
Die rot-grüne Landesregierung musste diese Übung, die zugleich linken Protest desavouieren sollte, zugleich als Festival der Demokratie verkaufen. So funktioniert heute PR-Arbeit und eine Politik, die sich selbst verkaufen will und nicht den Dialog mit den Bürger*innen sucht.
Der Kampf um die Deutungshoheit geht jedoch weiter. Denn längst nicht alles hat dann so gut funktioniert, wie es der Öffentlichkeit verkauft wird. Die Polizeiaktion am Rondenbarg war eine Katastrophe. Längst ist offensichtlich, dass dort eine Versammlung ohne Versammlungsauflösung – also rechtswidrig – zerschlagen wurde. Das Gerede von einem „Mob“, der keine Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit und auf körperliche Unversehrtheit hätte, ist ein erschreckender Versuch, das Desaster noch weiter gegen das Grundrecht zu wenden. Kämen Polizei und Staatsanwaltschaft mit dieser Lesart durch, wäre das Grundrecht zerschlagen. Das würde dem Brokdorf-Beschluss (1985) genauso widersprechen wie auch dem Urteil des BGH (2017) zu einer verabredeten Schlägerei zweier Gruppen von Fußballfans, auf das sich die Staatsanwaltschaft beruft.
In vier Fällen erheben Demonstrierende nun Klage, um von Gerichten feststellen zu lassen, dass ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt wurde. Die Diskussion um die beiden angemeldeten Camps und deren Verhinderung hatte die Öffentlichkeit zu Beginn der Protestwoche schon einmal beschäftigt. Der Höhepunkt war erreicht als die Polizei einen gültigen Gerichtsbeschluss ignorierte und das Camp in Entenwerder verhinderte. Auch der Streit um das Recht, sich in Camps zu versammeln, um den mehrtätigen Protest zu organisieren und möglich zu machen, ist alt und schon mehrmals vor Gerichten geführt worden. Demonstrierende haben das Recht, auch an mehreren Tagen ihren Protest auf die Straße zu bringen. Und sie müssen die Möglichkeit haben, diesen Protest gemeinsam zu gestalten, zu verabreden, über die anstehenden Fragen zu diskutieren. Dafür brauchen sie Camps, wie auch für die Organisierung ihres Alltags. Bei den anderen beiden Prozessen geht es grundsätzlich um das Demonstrationsverbot und um das gewaltsame Vorgehen gegen eine Gruppe von Demonstrierenden am Freitag, 7. Juli 2017. Ohne Auflösung der Versammlung wurden sofort Pfefferspray, Schlagstöcke und Fäuste gegen die Menschen eingesetzt. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wird aber durch eine Demonstrationsverbotsverfügung nicht ausgehebelt, erst recht nicht durch eine, die viele als rechtswidrig beurteilen.
Diese Form der grundlegenden Verletzung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit ist kennzeichnend für das polizeiliche Vorgehen in Hamburg im Juli 2017 an vielen Stellen. Beim „cornern“ wurde gegen Versammlungen vorgegangen und die Zelte, die symbolisch den Protest gegen das Campverbot ausdrückten, beschlagnahmt. Das war nicht nur ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, sondern auch gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Die Zerschlagung der „Welcome to hell“-Demonstration am Donnerstag, 6. Juli 2017, wurde sozusagen dadurch angekündigt, dass keine Auflagen für diese Versammlung erteilt wurden. So schön es wäre, wenn keine Auflagen gegen Versammlungen erteilt würden, in diesem Fall war es die Ankündigung von Rechtswidrigkeit. Die Stadt Hamburg hat zumindest in diesen Tagen Anfang Juli 2017 gezeigt, dass ihr jedes Verständnis für das fundamentale Grundrecht auf Versammlungsfreiheit fehlt.
Viele weitere Verstöße gegen Grundrechte harren der Aufarbeitung und der öffentlichen Diskussion um die Grenzen der Überwachung, die Grenzen polizeilicher Gewaltmittel und deren Einsatzes im Kontext von Versammlungen. Beispielhaft seien hier genannt: der Einsatz des SEK gegen Versammlungen, der Einsatz von Gummigeschossen in Menschenmengen, der Einsatz von Reizgas aus Granatwerfern (MZP1), die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen. Ein Gutachten des Dt. Bundestages wertet den Einsatz von militärischen Waffen als rechtswidrig. Ebenso ist über die vielfältige Verletzung des Datenschutzes aufzuklären. Nicht nur Journalisten landen rechtswidrig in Dateien, die Folgen für ihr Handeln haben können. Die öffentliche Fahndung nach Personen, vor allem auch vielen Jugendlichen, die dadurch dauerhaft stigmatisiert werden, müsste öffentlich diskutiert und vor Gericht geprüft werden. Über das Ausmaß der Überwachung mit IMSI-Catchern, V-Leuten und verdeckten Ermittler*innen, mit Stillen SMS, Funkzellenabfragen, Telekommunikations- und Videoüberwachungen mit Gesichtserkennung und mit Peilsendern muss endlich öffentlich diskutiert werden. Auch die PR-Arbeit der Polizei, die mit Falschmeldungen und Verdächtigungen Stimmung gegen Bürger und Bürgerinnen erzeugte, gehört auf die Anklagebank. Nachträglich musste die Hamburger Innenbehörde auf eine kleine Anfrage immerhin einräumen, dass sich ihre Darstellung der „G20-Krawalle“ in wesentlichen Punkten nicht beweisen lässt. Keinerlei Hinweise auf einen Hinterhalt wurden sichergestellt. Die angeblichen Gewalttäter, die auf einem der Dächer saßen, entpuppten sich als Blogger, die den Ort wegen der guten Übersicht gewählt hatten.
Die Kontrolle polizeilichen Handelns kann jedoch nicht gelingen, wenn die zu kontrollierende Organisation selbst kontrolliert, welche Informationen die Kontrolleure erhalten. Das ist gegenwärtig bei dem „Sonderausschusses Gewalttätige Ausschreitungen rund um den G20-Gipfel in Hamburg“ der Hamburgischen Bürgerschaft der Fall. Ein großer Teil aus den Aktenbergen wurde von der Polizei entnommen oder geschwärzt, weil eine Staatswohlgefährdung davon ausginge, wenn Abgeordnete Kenntnis von diesen Informationen hätten. Nur die Polizei prüft erneut, ob doch noch Informationen an die Abgeordneten weitergegeben werden können.
Die Aufarbeitung der vielen Einzelheiten wird noch lange dauern und muss an vielen Stellen fortgeführt werden. Die demokratische Öffentlichkeit muss sensibel auf die vielen Verletzungen der Grundrechte und die Verunglimpfung von linkem Protest reagieren. Der Angriff auf die Freiheitsrechte erfolgt in kleinen Schritten und in den vielen Erweiterungen der Befugnisse. Die Praxis geht immer noch darüber hinaus. Wachsamkeit ist jetzt geboten, wenn es nicht eines Tages zu spät sein soll.
Ein Kommentar von Elke Steven
Artikel aus Graswurzelrevolution Nr. 426, Februar 2018
Der O-Ton der Pressekonferenz "Verfassungsbruch durch Hamburger Senat und Polizei beim G20-Gipfel" kann hier nachgehört werden: https://www.freie-radios.net/86878