Der RAV, die VDJ und das Komitee für Grundrechte und Demokratie begrüßen grundsätzlich das Vorhaben der Rot-Rot-Grünen Koalition in Berlin, ein modernes und an dem Grundgedanken der Gewährleistung einer weitreichenden Versammlungsfreiheit ausgerichtetes Gesetz zu erlassen. Die Versammlungsfreiheit ist – neben der Meinungsfreiheit – eines der wichtigsten politischen Grundrechte, das für den politischen Meinungskampf, die gesellschaftliche Teilhabe und die Sicherstellung von demokratischen Grundsätzen von zentraler Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund enttäuscht der vorgelegte Gesetzesentwurf bürger*innenrechtliche Erwartungen. Die Versammlungsbehörde soll immer noch Teil der Polizei sein, Polizeirecht soll auf Versammlungen anwendbar sein, die polizeiliche Anwesenheit in den Demonstrationen soll erlaubt sein; nach wie vor müssen Versammlungen angemeldet werden.
Keine Erweiterung polizeilicher Befugnisse bei Versammlungen – Versammlungsfreiheit schützen, statt beschränken!
Rechtsanwalt Dr. Peer Stolle, Vorstandsvorsitzender des RAV erklärt hierzu: »Der Gesetzentwurf sieht weiterhin Versammlungen als Gefahrenherde und nicht als Ausdruck einer gelebten Demokratie. Die Chance, die Versammlungsfreiheit zu stärken, wird verpasst«. Michèle Winkler vom Komitee für Grundrechte und Demokratie ergänzt: »Es ist mit dem im Koalitionsvertrag gegebenen Versprechen eines modernen Versammlungsrechts nicht vereinbar, wenn nach wie vor Vermummung als Straftat verfolgt werden kann und Demos verboten werden können, weil Teilnehmende ›Gewaltbereitschaft vermitteln‹ und bedrohlich wirken. Die Berliner Gesellschaft hält auch radikal kritische Stimmen aus. Ein freiheitliches Versammlungsrecht sieht anders aus«.
Nachfolgend die Argumente im Einzelnen:
Am 2. November 2020 soll die erste Anhörung zu dem Entwurf für ein Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz im Abgeordnetenhaus stattfinden. Vor diesem Hintergrund sind folgende Anmerkungen an dem derzeitigen Gesetzentwurf veranlasst:
1. Die Versammlungsbehörde sollte nicht Teil der Polizei sein
Es ist zu begrüßen, dass die Versammlungsbehörde nicht mehr beim Landeskriminalamt, Abt. polizeilicher Staatsschutz, angesiedelt ist. Sie ist aber weiterhin Teil der Polizeibehörde. Deren Aufgabe ist die Verfolgung von Straftaten und die Abwehr von Gefahren. Die Gewährleistung der Versammlungsfreiheit passt nicht zu diesem Aufgabenbereich. Wir fordern daher die Einrichtung einer eigenen Versammlungsbehörde, die bspw. beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten angesiedelt werden könnte. Eine derartige Trennung zwischen Polizei und Versammlungsbehörde wird in vielen anderen Bundesländern seit Jahren praktiziert.
2. Die Anzeigepflicht ist zu begrenzen
Die Anzeigepflicht für Versammlungen ist zu begrenzen auf solche, die aufgrund ihrer zu erwartenden Größe und/oder ihres inhaltlichen Kontextes eine vorherige behördliche Befassung erforderlich machen. Es ist unverhältnismäßig, wenn sich bspw. drei Personen mit einem Transparent auf einen Bürgersteig hinstellen wollen und diese unter Bußgeldandrohung vorher diese Versammlung anmelden müssen.
3. Gegen ein Pseudo-Deeskalationsgebot
Das im Gesetzentwurf aufgeführte Deeskalationsgebot ist tatsächlich keins. Die Regelung in § 3 Abs. 4 GE, in dem festgelegt wird, dass die Behörde bei konfliktträchtigen Einsatzlagen Gewaltbereitschaft und drohende oder bestehende Konfrontationen zielgruppenorientiert zu verhindern oder abzuschwächen habe, um eine nachhaltige Befriedung der jeweiligen Lage zu ermöglichen, liest sich als Auftrag, weit im Vorfeld von Gefahren für die öffentliche Sicherheit präventiv und eingreifend tätig zu werden. Deeskalation bedeutet aber, die Polizei auch als (potentiellen) Teil eines Konfliktes oder einer Eskalationsspirale zu sehen und dementsprechend einen Einsatz zurückhaltend auszuführen. Eine entsprechende Verhaltenspflicht findet sich in § 3 Abs. 4 GE nicht; er ist daher zu streichen.
4. Vermummungs- und Schutzwaffenverbot generell abschaffen
Die Regelung, dass das Vermummungs- und Schutzwaffenverbot nur bei spezieller Anordnung gilt, ist zu begrüßen. Allerdings bleibt unklar, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang seitens der Behörde solche Anordnungen getroffen werden sollen. Der Gesetzentwurf ist dort unklar und unbestimmt. Zu kritisieren ist ferner, dass der Verstoß gegen eine solche Anordnung weiterhin strafbewehrt ist. Eine Abstufung auf eine Ordnungswidrigkeit ist daher aus bürgerrechtlicher Sicht eine Mindestforderung.
5. Keine Anwendung von Polizeirecht bei Versammlungen
Der in § 10 GE geregelte generelle Verweis auf Eingriffsbefugnisse aus dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz ist ersatzlos zu streichen. Versammlungsbezogene Eingriffe sind im Versammlungsgesetz zu regeln. Das gebietet die Polizeifestigkeit von Versammlungen. Dieser Verweis eröffnet der Polizei den Zugriff auf sämtliche Eingriffsmaßnahmen des Polizeirechts. Dies ist abzulehnen.
6. Integrität von Versammlungen unnötig und unzulässig aufgeweicht
Die Integrität der Versammlung steht nicht im Mittelpunkt des Gesetzesentwurfs. Maßnahmen der Gefahrenabwehr nehmen viel Platz im GE ein und die Polizeifestigkeit von Versammlungen wird an vielen Stellen unnötig und unzulässig aufgeweicht. Teilweise werden Eingriffsmöglichkeiten an das Gefahrenabwehrrecht geknüpft, wo eine Anknüpfung an die Strafprozessordnung vollkommen ausreicht.
- Insbesondere §16 (Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss von Personen) greift unzulässig in die Versammlungsfreiheit ein: Er ermöglicht der Polizei, selbst über die Teilnahme oder den Ausschluss von Versammlungen zu verfügen. Dies obliegt der Versammlungsleitung, nicht der Polizei; §16 sollte daher komplett gestrichen werden.
- Der §17 (Durchsuchung und Identitätsfeststellung) muss ähnlich kritisch bewerten werden. Insbesondere Identitätsfeststellungen wirken einschüchternd und halten Teilnehmer*innen von der Ausübung des Versammlungsrechts ab. Mindestens diese Maßnahme sollte aus dem GE gestrichen werden. Bezüglich der Durchsuchung ist zu beanstanden, dass auch in Anknüpfung an § 19 wegen Vermummungsutensilien durchsucht werden darf, obwohl nach diesem nur noch die Verwendung unter Strafe gestellt werden soll. Das ist inkohärent. Entweder die Durchsuchung im Vorfeldbereich wird beschränkt und nur noch zur Strafverfolgung ermöglicht, oder der Verweis auf § 19 sollte gestrichen werden.
7. Keine Erweiterung der Beschränkungs- und Verbotstatbestände
Bei der in § 14 GE geregelten Möglichkeit des Erlasses von Beschränkungen von Versammlungen findet sich auch die Regelung, Versammlungen zu verbieten oder zu beschränken, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise ihrer Durchführung in erheblicher Weise gegen das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger und grundlegende soziale oder ethische Anschauungen verstoßen wird. Damit wird das lt. Begründung des Gesetzentwurfes eigentlich gestrichene Rechtsgut der öffentlichen Ordnung durch die Hintertür wiedereingeführt. Bereits die Gesamtregelung des § 14 GE ist aufgrund seiner Unbestimmtheit zu kritisieren.
Insbesondere ist § 14 Absatz 2 Satz 2 zu streichen, demzufolge eine Versammlung schon deshalb beschränkt oder verboten werden könnte, »wenn diese geeignet oder dazu bestimmt ist, Gewaltbereitschaft zu vermitteln«. Dieser Passus stellt ein deutlich zu weitgehendes und gleichzeitig kein klar bestimmtes Merkmal für eine Beschränkung oder ein Verbot dar. In den in der Gesetzesbegründung zitierten Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen findet sich keine Entsprechung zur gewählten Formulierung in § 14 Absatz 2 Satz 2. Dort wird vielmehr auf paramilitärisches Auftreten oder eine einschüchternde Gewaltdemonstration abgestellt.
8. Begrenzung des Anwesenheitsrechts der Polizei
Die Rot-Rot-Grüne Koalition hat mit dem GE auch die Chance verpasst, die Anwesenheit der Polizei in und an Versammlungen zu begrenzen. Die Regelung nach § 11, dass die Polizei anwesend sein kann, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sei, stellt eine pauschale Befugnis zur Anwesenheit dar.
Zudem sieht Satz 2 vor, dass es bei Versammlungen unter freiem Himmel genügt, wenn die polizeiliche Einsatzleitung sich der Versammlungsleitung zu erkennen gibt. Dies lässt befürchten, dass es von polizeilicher Seite für zulässig erachtet werden wird, Polizeikräfte in Zivil ohne Kennzeichnung in Versammlungen einzusetzen.
9. Begrenzung von Video- und Tonaufnahmen bei Versammlungen
Übersichtsaufnahmen sind nach dem Bundesverfassungsgericht keine stets zulässige Maßnahme, sondern bedürfen einer Gefahrenprognose. Das wäre als zusätzliche Voraussetzung in § 18 (2) einzufügen. § 18 (3) Nr. 2: die Speicherung von Bild- und Ton-Aufzeichnungen zur Gefahrenabwehr für künftige Versammlungen ist zu streichen.
In Bezug auf die Regelung zu Bild- und Tonaufnahmen in § 18 GE ist weiterhin zu fordern, dass eine weitergehende Aufbewahrungspflicht mit Sperrung für eine behördliche Verwendung aufgeführt wird. Die Löschungspflicht nach drei Monaten ist zu kurz. Oft ist in späteren verwaltungs- und/oder strafrechtlichen Verfahren ein Rückgriff auf gefertigte Aufnahmen seitens der Betroffenen erforderlich. Eine pauschale Löschung dieser Daten könnte daher Rechtsschutzmöglichkeiten verkürzen.
Dies sind die Mindestpunkte, die bei der parlamentarischen Auseinandersetzung über den Gesetzentwurf aus bürgerrechtlicher Sicht berücksichtigt werden müssten. Ansonsten wird ein Versammlungsfreiheitsgesetz erlassen, dass das Gegenteil bewirkt: eine Erweiterung polizeilicher Eingriffsbefugnisse. Dies würde zu einer Verschlechterung des Status quo führen. Dann wäre es besser, es bei dem bisherigen Gesetz zu belassen.
Gemeinsame Presserklärung des RAV, der VDJ und des Grundrechtekomitees vom 30. Oktober 2020