04. Feb. 2019 Quelle: dpa © dpa
Polizei / Verfassung

Einordnung des geplanten sächsischen Polizeigesetzes aus Grundrechtsperspektive

Am 19. Januar 2019 haben das Sachsenweite Bündnis „Polizeigesetz stoppen“ und die Dresdner Gruppe „Sachsens Demokratie“ eine offene Anhörung für Bürger*innen zu den geplanten Verschärfungen des sächsischen Polizeigesetzes veranstaltet. Die Anhörung ließ zunächst sechs Expert*innen zu verschiedenen Aspekten des neuen Polizeigesetzes zu Wort kommen. Neben dem Verfassungsrechtler Ralf Zimmermann, Sebastian Lupke von Amnesty International Sachsen, Andrea Hübler von der Opferberatung RAA, der Rechtsanwältin und RAV-Mitglied Kati Lang und Friedemann Ebelt von Digitalcourage, war Michèle Winkler für das Grundrechtekomitee vor Ort. In einer zweiten Anhörungsrunde sprachen Vertreter*innen verschiedener Betroffenenperspektiven und verdeutlichten, was heutige Polizeiarbeit und die geplanten Verschärfungen für sie direkt bedeuten.

Wir dokumentieren den Beitrag von Michèle Winkler in leicht veränderter Form, die eine Einordnung des Gesetzesvorhabens aus Grundrechts- und Demokratieperspektive vornahm und den Blick über Sachsen hinaus auf die bundesweite Entwicklung erhob:

Eine freiheitlich orientierte Verfassung folgt dem Grundsatz, dass Bürger*innen weitgehend unbehelligt von staatlichen und polizeilichen Eingriffen sein sollten. Gesetze und Rechtsvorschriften legen fest, unter welchen Bedingungen davon abgewichen werden darf – also auch, was die Polizei darf. Für Bürger*innen muss das klar verständlich und verlässlich sein: Welches Verhalten bringt mich ins Visier der Behörden? Womit genau mache ich mich strafbar und was löst polizeiliche Maßnahmen gegen mich aus? Einer der Hauptkritikpunkte an den neuen Polizeigesetzen ist, dass sie weit von dieser Vorgabe entfernt sind.

Polizeiliche Maßnahmen bedeuten immer Grundrechtseingriffe. Dabei gilt u.a. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. je schwerwiegender der Eingriff, desto höher die Voraussetzungen der Zulässigkeit. Auch eine hohe Streubreite, d.h. eine Anwendung auf sehr breite Bevölkerungsteile ist aus Grundrechtssicht problematisch. Die neuen Polizeigesetze auf Bundesebene (BKA-Gesetz) und in den einzelnen Bundesländern beachten viele dieser Grundsätze nicht ausreichend und schränken Grundrechte unverhältnismäßig ein. Zu Erinnerung: Wir reden über die polizeilichen Befugnisse zur Gefahrenabwehr, also bevor Straftaten passiert sind!

Der Grundtenor der Gesetzesverschärfungen ist überall derselbe:

- Vorverlagerung der Eingriffsschwellen in den prognostisch unsicheren Bereich

- Freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf Basis vager Vermutungen

- Umfassende technische Überwachung

- Mehr Waffen, bis hin zu Kriegswaffen

Die Begründungen sind auch dieselben: Terrorabwehr und Modernisierungsbedarf - nur halten beide Begründungen der Realität nicht stand. Zur Begründung der Terrorabwehr muss gesagt werden, die neuen Befugnisse der Gefahrenabwehr gehen deutlich über die Terrorbekämpfung hinaus. Sie reichen bis hin zu Bagatelldelikten oder Ordnungswidrigkeiten. Die Definitionen von Terror und Terrorabwehr sind uneindeutig und ausufernd. Wir müssen davon ausgehen, dass unschuldige Personen ins Fadenkreuz der Terrorabwehr geraten. Und es ist teils blinder Aktionismus, denn mehrere der vorgeschlagenen Maßnahmen gelten als unwirksam. Der Untersuchungsausschuss zu Anis Amri zeigt, dass nicht zu wenige Befugnisse der vorhanden waren. Es gab auch nicht zu wenige V-Leute in Amris Umfeld. Sondern die Behörden haben inkompetent gearbeitet und teils falsche Prioritäten gesetzt. Bevor massiv Grundrechte für einen Großteil der Bevölkerung beschnitten werden, muss erwartet werden können, dass die Polizei mit den vorhandenen Mitteln und Befugnissen verantwortungsvoll umgeht.

Zur angeblichen Modernität der neuen Polizeigesetze lässt sich auch einiges sagen: Modernität heißt im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat NICHT, dass eine Behörde besonders viel Macht bekommt, sondern dass die Grund- und Freiheitsrechte optimal geschützt werden. Überarbeitungen sollten sich auf die Rechtsprechung und Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts stützen. Das wird angeblich getan, ist aber de facto nicht richtig. Die herangezogene Entscheidung aus 2016 zum BKA-Gesetz wird vielmehr umgedeutet und Beschränkungen des Urteils weitgehend ignoriert. Auch eine vom Bundesverfassungsgericht in einem früheren Urteil geforderte Überwachungsgesamtrechnung wird nicht erstellt oder beachtet. Menschenrechtliche und internationale Standards wie die individuelle Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamt*innen und unabhängige Beschwerdestellen für Polizeivergehen sollten berücksichtigt sein. Modernität bedeutet auch nicht, dass alles, was technisch möglich ist, zulässig wird. Sondern vor allem, dass bei technischen Neuerungen genau geprüft wird, wie die Grundrechte der Bürger*innen effektiv auch unter neuen Voraussetzungen geschützt werden können. Dies erfordert auch eine Berücksichtigung des Stands der Technik: gesetzliche Ermächtigungen darf es erst für Technologien geben, die ausreichend getestet und evaluiert, dann einer verfassungsrechtlichen Bewertung unterzogen wurden. Erst dann dürften sie gegebenenfalls genutzt werden – oder auch nicht. Diese Forderung betrifft in besonderem Maße den vorgesehenen Einsatz von Gesichtserkennungssoftware und die Befugnisse zur Onlinedurchsuchung & Quellen-Telekommunikationsüberwachung, dh. Stattliches Hacking technischer Geräte und das Aufbringen von Schadsoftware.

Ein modernes Polizeigesetz müsste wissenschaftliche Erkenntnisse nutzen. Stattdessen werden wissenschaftliche Studien und eigene Evaluierungen ignoriert. Beispielhaft stehen dafür die Videoüberwachung oder die elektronische Fußfessel, die aus wissenschaftlicher Sicht beide als weitgehend wirkungslos zur Gefahrenabwehr bezeichnet werden. Auch Expert*innenmeinungen werden ignoriert, z.B. zu den Risiken von Onlineüberwachung und Staatstrojaner, die das Offenhalten von Sicherheitslücken benötigen. Zu guter Letzt noch ein paar Worte zu Faktenlage und Notwendigkeit: Die Verschärfungen stützen sich auf keine valide Datenbasis. Die aktuelle polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) zeigt einen Rückgang von ermittelten Straftaten und zudem eine hohe Aufklärungsquote. Auch bei berechtigter Kritik an der Aussagekraft der Statistik, dass diese vor allem ein Arbeitsnachweis der Polizei sei: der Trend gibt den Beschwörungen von Gefahrenlagen nicht recht. Wollte man die Gesetzeslage tatsächlich der Faktenlage anpassen, wäre ein Rückgriff auf den Periodischen Sicherheitsbericht notwendig. Dieser wurde in 2001 und 2006 erstellt, danach aber wieder eingestellt. Er berücksichtige Trends und Dunkelfeldstudien und ließ eine wirkliche Aussage über die Kriminalitätsentwicklung zu. Aber statt der Nutzung von Fakten gibt es einen Verweis auf „abstrakte Gefahren“ und die „gefühlte Sicherheit“. Das ist besonders bedenklich, da es Parteien im politischen Betrieb gibt, die ihre Politik auf Angstmacherei stützen und politisches Kapital daraus schlagen, die gefühlte Sicherheit negativ zu beeinflussen.

Nun noch ein paar Worte konkret zum sächsischen Entwurf: aus Grundrechtssicht und im Sinne freiheitlicher Demokratie ist dieser eindeutig abzulehnen! Die folgenden Anmerkungen beschränken sich auf wenige Beispiele und sind bei Weitem nicht ausreichend. Konkret sind stark ablehnungsbedürftig:

Die Ermächtigung zu Eingriffen weit im Vorfeld tatsächlicher Gefahren und das bis hin zu Bagatelldelikten. Das Einführen von Meldeauflagen, Aufenthaltsvorgaben, Kontaktverboten & Fußfesseln wegen ihrer freiheitseinschränkenden bis freiheitsentziehenden Wirkung und weil sie massive Eingriffe in die persönliche Lebensgestaltung und Privatsphäre darstellen. Die Ermächtigung zur präventiven Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) wegen der Eingriffe in das Recht auf Privatsphäre, das Fernmeldegeheimnis und das IT-Grundrecht (GR auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität Informationstechnischer Geräte). Zudem sieht der Entwurf die unbedingt abzulehnende Einschränkbarkeit der Versammlungsfreiheit qua Polizeigesetz vor! (§15 Nr. 5 & 6 Kontrollstellen) Die Versammlungsfreiheit als Grundrecht steht über dem Polizeirecht und darf nur unter sehr engen Voraussetzungen eingeschränkt werden, die im Versammlungsrecht zu setzen sind, nicht im Polizeirecht!

Den Vogel schießt die sächsische Landesregierung allerdings mit den Plänen zur Videoüberwachung von KfZ-Kennzeichen und von biometrischen Merkmalen, d.h. Gesichtserkennung ab. Verbunden ist diese Maßnahme mit einem automatisierten Datenabgleich der gesammelten Informationen mit verschiedenen Datenbanken, u.a. mit der Ermächtigung zur Ausschreibung von Personen zur polizeilichen Beobachtung und Kontrolle. Diese automatisierte Videoüberwachung soll ermöglicht werden im Grenzgebiet von Tschechien und Polen bis zu 30km ins Landesinnere von Sachsen. Davon wären ganze Landstriche betroffen, in Summe rund die Hälfte der Gesamtfläche Sachsens. Es bedeutet letztlich die faktische Ermächtigung zur automatisierten Totalüberwachung des öffentlichen Raums und den Umbau des Freistaats Sachsen zu einem Überwachungs- und Polizeistaat.