Konsequenzen aus der Würde des Menschen und seiner Freiheit Ein aktueller Nachtrag zur BürgerInnen-Information „Wider den menschenrechtsblinden Antiterrorismus“ – zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen (Luft-) Sicherheit Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble heizte Ende Dezember 2006 die Diskussion um eine Grundgesetzänderung erneut an mit dem Ziel, dass von Terroristen entführte zivile Passagierflugzeuge von der Bundeswehr abgeschossen werden können.
Genau dies hatte zuletzt das Bundesverfassungsgericht verboten, indem es das sogenannte Luftsicherheitsgesetz im Kern für verfassungswidrig erklärte. Unsere diesbezüglich oben genannte BürgerInnen-Information ist noch erhältlich. Zur Erinnerung: Das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) war noch von der rot-grünen Regierung im Januar 2005 erlassen worden.
Es sieht im Kern vor, dass gemäß § 14 Abs. 3 LuftSiG ein von Terroristen gekapertes Passagierflugzeug, das mutmaßlich als Waffe eingesetzt werden soll, von der Bundeswehr abgeschossen werden darf. Das Verfassungsgericht entschied am 15.2.2006, dass dieses Gesetz verfassungswidrig sei, da ein solcher Abschuss mit dem grundgesetzlich garantierten Lebensrecht und der Menschenwürdegarantie unvereinbar wäre.
Die betroffenen Menschen an Bord seien Tatunbeteiligte und würden zu bloßen Objekten des Staates gemacht und ihrer Subjektqualität beraubt. Außerdem seien Bundeswehreinsätze im Inneren unter Anwendung kriegerischer Waffen grundgesetzlich verboten. Hinzu komme, dass nie mit Sicherheit festgestellt werden kann, was überhaupt in dem Flugzeug vor sich geht und welche Optionen die Terroristen, die Passagiere und die Besatzung haben.
Die FAZ brachte am 6.1.2007 einen interessanten Artikel zu der Frage, wie sich die Situation potentiell entführter Passagiere angesichts eines Abschussgesetzes verändere: die Bedrohung geht dann nicht mehr nur von den Terroristen aus, sondern vom eigenen Staat in Gestalt eines jeden Flugzeugs, das neben dem entführten Flugzeug auftaucht, was zusätzlich irrationale Handlungen bei den Passagieren und der Besatzung bewirken könnte, während diese andererseits ausschließlich auf die ihnen möglich bleibenden Abwehrchancen gegen die Terroristen konzentriert bleiben müssten.
Weißbuch: Bundeswehr im Inneren soll kommen
Nun scheint sich jedoch die Große Koalition einig zu sein, dass trotz des Verfassungsgerichtsurteils das mit dem LuftSiG angestrebte Verfahren auf anderen Wegen möglich gemacht werden soll. Ziemlich unmissverständlich erklärt die Regierung im neuen Weißbuch: „Hier (Einsatz militärischer Kampfmittel im Inneren) sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Erweiterung des verfassungsrechtlichen Rahmens.“ (S. 6) Im konkreten Teil heißt es unter Bezugnahme auf die durch das Verfassungsgerichtsurteil aufgezeigten „Beschränkungen“: „Terroristische Anschläge können ... schwere Unglücksfälle im Sinne von Art. 35 GG darstellen. ... Da Art. 35 jedoch nur eine Grundlage für die Unterstützung der zuständigen Stellen (Polizei usw.; d. Verf.) darstellt, dürfen spezifisch militärische Mittel bislang (!) nicht eingesetzt werden.
Die Streitkräfte sind auf die Waffen beschränkt, die das jeweils einschlägige Recht für Polizeikräfte vorsieht. Deshalb sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Erweiterung des verfassungsrechtlichen Rahmens für den Einsatz der Streitkräfte.“ (S. 61) Es gibt also eine Große Koalition der Flugzeugabschusswilligen gegen die eindeutige Entscheidung des Verfassungsgerichts. Der einzige Unterschied zwischen CDU/CSU und SPD (von den Grünen ganz zu schweigen, die das verfassungswidrige LuftSiG mit auf den Weg gebracht hatten) scheint nur die Frage zu sein, wie man die Ermächtigung der Bundeswehr zu solchen Abschüssen zustande bringt. Schäuble hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes vorgeschlagen, der sozusagen einen zusätzlichen „Quasi-Verteidigungsfall“ einführt. Schäuble will dafür Art. 87 GG erweitern: „Außer zur Verteidigung sowie zur unmittelbaren Abwehr eines sonstigen Angriffs auf die Grundlagen des Gemeinwesens dürfen Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.“ (Gesetzeserweiterung kursiv)
Wiefelspütz contra Schäuble? Ein Scheingefecht im Nebel
Die SPD kritisiert Schäuble zwar öffentlich, um beim Wahlvolk zu punkten, versucht aber gleichzeitig alles, um unterhalb einer Grundgesetzänderung den Abschuss möglich zu machen. Der innenpolitische SPD-Sprecher Wiefelspütz vertritt die Auffassung, dass im Falle einer terroristischen Flugzeugentführung sowieso schon der Verteidigungsfall anwendbar sei. Zwar räumt er ein, dass seine eigene Partei hier im Gegensatz zu seiner eigenen intellektuellen Penetranz noch Nachholbedarf habe: „Die Partei versteht das noch nicht. ... So wie ich durchdringt das keiner“ (taz, 6./7. 1. 2007) So ganz unrecht hat er formal nicht, wenn man bedenkt, dass die Bundesregierung wegen des 11.9. seit fünf Jahren am Krieg gegen den Terror (Enduring Freedom) beteiligt ist, obwohl keiner erklären kann, inwiefern ein - einem fremden Staat zurechenbarer - gegenwärtiger Angriff auf einen NATO-Mitgliedstaat vorliege (Voraussetzung für den Bündnisfall, der am 12.9.2001 erklärt und nie beendet wurde).
So berief sich Wiefelspütz auch bereits bei der Bundestags-Anhörung zum LuftSiG im April 2004 auf die seit dem 11.9. angeblich ruckartig veränderte Völkerrechtslage: „Es gibt von ... Oskar Simmer ein geflügeltes Wort, das lautet: Nach dem 11. September hat es eine spontane Weiterentwicklung des Völkerrechts gegeben, vor allem im Bereich des Art. 51 der UNO-Charta. ... die Weltöffentlichkeit hat terroristische Gewalt in dieser Form eigentlich erst richtig wahrgenommen nach dem 11. September. Das Völkerrecht ist damit fertig geworden nach meinem Eindruck. Die UNO-Charta ... ist nicht verändert worden. Der NATO-Vertrag ist nicht verändert worden, auch das Grundgesetz ist nicht verändert worden. Wir sind bei Enduring Freedom dabei, wir verteidigen die Amerikaner in Afghanistan im Rahmen unserer Bündnisverpflichtungen. Das ganze ist, wie ich finde, ganz unschwierig in unser Verfassungsgefüge einzubauen ... Genügt nicht eine zeitgemäße Interpretation unseres Grundgesetzes statt eine Verunstaltung ...“ (Protokoll der Anhörung, S. 31). Angesichts der aktuellen Diskussion um eine erweiterte Beteiligung der Bundeswehr im Afghanistan-Krieg erhöht sich die Brisanz einer solchen Rechtsauffassung. Völkerrecht im Abseits?
Wie man Menschen zu Kollateralschäden macht
Die verschiedenen Taktiken der Parteien der Regierungskoalition, mit oder ohne Grundgesetzänderung den Abschuss von terroristisch entführten Flugzeugen zu ermöglichen, mögen die Lesenden selbst beurteilen. Im Kern ist aus verfassungsrechtlicher, menschenrechtlicher und friedenspolitischer Sicht entgegenzuhalten, dass eine Entgrenzung der militärischen Einsatzmöglichkeiten auf Anwendung militärischer Gewalt im Inneren prinzipiell abgelehnt und verurteilt werden muss. Der sogenannte Krieg gegen den Terrorismus soll alle menschenrechtlichen Maßstäbe außer Kraft setzen! Das darf nicht hingenommen werden! Während nach Polizeirecht der Abschuss Unschuldiger nie zulässig ist, kann man bei Anwendung des Kriegs- bzw. „Verteidigungs“-Falles Menschenrechte angeblich anders gegeneinander abwägen. Bereits bei der Bundestags-Anhörung zum Luftsicherheitsgesetz erklärte Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch (Öff. Recht, Tübingen): „Solange man Terroristen als Kriminelle behandelt, ist die Abwehr eine polizeiliche Aufgabe. Der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte erstreckt sich hierauf leider nicht. ... Der zweite Ausweg ist die Umformulierung des Verteidigungsauftrags, eine Aktualisierung des Verteidigungsauftrags nach Art. 87 a. ... Bei einer Ausweitung des Verteidigungsauftrages der Streitkräfte sollte sich die Rechtslage etwas verschieben. Das klingt jetzt zynisch, aber dann kann man von Kollateralschaden (Hv. v. Verf.) eher sprechen als jedenfalls im polizeilichen Bereich.“ (Anhörungsprotokoll, S. 19)
Von „Kollateralschäden“ sprach die Bundesregierung auch beim NATO.Krieg gegen Jugoslawien; rechtlich in schärferem Ton tat sie dies, als es um die Schadensersatzklage gegen die Bundesrepublik Deutschland ging, die seitens der Opfer des NATO-Bombenanschlags auf die Brücke von Varvarin während des NATO-Angriffskriegs gegen Jugoslawien erhoben wurde. Jetzt soll der Kampf gegen den Terrorismus dazu herhalten, Menschenopfer durch staatliches Handeln im Inneren akzeptabel zu machen. Käme die Grundgesetzerweiterung in Schäubles Fassung zum Tragen, die mit unbestimmten und gummiweit interpretierbaren Rechtsbegriffen gespickt ist, wären Bundeswehreinsätzen im Inneren Tür und Tor geöffnet, weit über den Abschuss eines entführten Passagierflugzeuges hinaus. Zudem würde praktisch dem Parlament die Entscheidung über den (Quasi-)Verteidigungsfall entzogen. Heribert Prantl erinnerte am 3.1.2007 in der Süddeutschen Zeitung an das preußische Gesetz von 1851 über den Belagerungszustand: „Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären.“ Aber auch die Wiefelspütz’sche Uminterpretation des Grundgesetzes und des Verteidigungsbegriffes öffnet der Willkür alle Türen. Das sogenannte „Kriegsvölkerrecht“, bislang nur anwendbar in einem echten Verteidigungsfall, ist an sich schon eine menschenrechtliche Katastrophe. Dasselbe nun aber in seiner Anwendung auch noch auf terroristische Anschläge im Inneren ausweiten zu wollen, bedeutet tendenziell die Einführung des permanenten Kriegszustandes. Der Staat überlässt es zudem Terroristen, jederzeit den Kriegszustand herbeiführen zu können. Martin Singe